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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 22.08.2006
Aktenzeichen: 20 WF 106/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Beschluss
Karlsruhe, 22. August 2006
wegen Ehescheidung
hier: Prozesskostenhilfe
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 26. Mai 2006 - 1 F 283/05 - aufgehoben und der Antragsgegnerin raten- und beitragsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin betreut das 3 Jahre alt Kind der Parteien und bezieht Leistungen zur Sicherung ihres und des Kindes Lebensunterhalt nach SGB II und nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sowie das staatliche Kindergeld. Die Leistungen nach dem SGB II betragen 715 € monatlich für die Zeit bis Februar 2007 und 693 € für die Zeit seither. Nach den Bescheiden der Agentur für Arbeit vom 16.08.2005 und 06.03.2006 und des Sozialamts des Landkreises Karlsruhe vom 03.03.2006 sind die Leistungen auf der Grundlage der Regelleistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Antragsgegnerin: 345 €) und für nicht nichterwerbsfähige Hilfebedürftige (Kind: 207 €) sowie eines Mehrbedarfs zum Lebensunterhalt für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren (Antragsgegnerin: 124 €) und der anerkannten monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (320 bzw. 298 €) unter Anrechnung der UVG-Leistung und des staatlichen Kindergeldes als Einkommen des Kindes berechnet.
Durch Beschluss vom 10.02.2006 hat das Familiengericht der Antragsgegnerin unter Anwaltsbeiordnung Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ab 1.02.2006 eine von der Partei an die Landeskasse auf die Prozesskosten zu zahlende Monatsrate von 45 € festgesetzt. Dabei hat das Gericht die Leistungen nach SGB II und UVG sowie das staatliche Kindergeld als Einkommen der Antragsgegnerin behandelt und von diesem die Freibeträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung für die Partei und ihr Kind sowie eine Kaltmiete von 195 € und Heizkosten von 50 € abgesetzt, so dass sich ein einzusetzendes Einkommen von 105 € ergab.
Mit am 06.03.2006 bei dem Familiengericht eingegangenem Schriftsatz begehrte die Antragsgegnerin die Abänderung des ihr am 16.02.2006 zugestellten Beschlusses und Wegfall der Ratenzahlungspflicht im Hinblick auf die von ihr zu tragenden weiteren Wohnnebenkosten und Abtragung von Schulden.
Durch Beschluss vom 26.05.2006 ermäßigte das Familiengericht in Abänderung des Beschlusses vom 10.02.2006 wegen der Schuldabtragung der Antragsgegnerin die Monatsraten auf 15 € für die Zeit bis Juni 2006 und 30 € für die Zeit seither. Dagegen richtet sich ein binnen Monatsfrist eingereichter Abänderungsantrag der Antragsgegnerin, den das Familiengericht als sofortige Beschwerde behandelt hat, der es nicht abgeholfen hat.
II.
Der gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO als zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Abänderungsantrag ist begründet und führt, da auch der Beschluss vom 10.02.2006 nicht bestandskräftig geworden ist, zum vollständigen Wegfall der angeordneten Ratenzahlungspflicht der Antragsgegnerin.
Zwar gehören nach § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO zu dem gem. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO für die Bestreitung von Prozesskosten einzusetzenden Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Dies gilt aber nicht für staatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (vgl. FamRZ 1994, 714), dass der Bezug von Sozialhilfe zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung führt. Nach der gesetzlichen Trennung der Sozialhilfe in Leistungen für Nichterwerbsfähige nach SGB XII und Leistungen für Erwerbsfähige nach SGB II beansprucht diese Rechtsprechung auch Geltung für Leistungen nach SGB II, soweit es sich bei diesen in der Sache um Sozialhilfe handelt. Dies ist hinsichtlich der von der Antragsgegnerin bezogenen Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB II, der Leistungen für Mehrbedarf beim Lebensunterhalts gem. § 21 Abs. 3 SGB II und den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II der Fall, so dass der Antragsgegnerin bereits wegen nicht einzusetzenden Einkommens ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.
Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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